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AGB – B2B

Allgemeine Geschäftsbedingungen B2B

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma MyBali Coffee GmbH, Am Zieglstadl 15, 85301 Aufham, DE

1. Geltung, Zustandekommen von Verträgen

1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVB) gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.2 Alle Lieferungen, Leistungen sowie der Verkauf von Produkten durch unsere Firma erfolgen ausschließlich zu diesen AVB. Abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AVB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
1.3. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden uns gegenüber abzugeben sind (zB Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1.4 Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen.
1.5. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern wir sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnen. Die in Prospekten, Preislisten, Katalogen, Rundschreiben und sonstigen Drucksachen oder in den zum Angebot gehörigen Unterlagen enthaltenen Angaben wie Abbildungen, Beschreibungen, technische Daten und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich.
1.6. Ein Vertrag kommt durch eine fristgerechte Annahme unseres schriftlichen Angebots oder eine von uns zugesandte Auftragsbestätigung, die den Umfang der von uns übernommenen Leistungen bestimmt, zustande.
1.7. Technische Änderungen bleiben vorbehalten. Etwaige Abweichungen sind dementsprechend hinzunehmen, soweit sie für den Kunden zumutbar sind. Wir behalten uns Produkt- und Leistungsänderungen, die die Funktionalität nicht beeinträchtigen, vor.
1.8. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden

2. Gegenstand des Vertrages

2.1. Maßgeblich für den Inhalt und Umfang der von uns zu erbringenden Leistungen ist ergänzend zu diesen AVB der Inhalt unseres schriftlichen Angebots.
2.2. Unsere Auftragsbestätigung bestimmt die im Einzelnen von uns zu erbringenden Lieferungen und Leistungen. Des Weiteren legt unsere Auftragsbestätigung die vom Kunden zu zahlende Vergütung und die Übergabe und Abnahme der Leistungen und Lieferungen durch den Kunden fest.

3. Preise, Zahlungsbedingungen

3.1. Art, Höhe und Zeitpunkt der zu leistenden Vergütung ergibt sich aus unserer Auftragsbestätigung, sofern nicht ausdrücklich Abweichendes schriftlich vereinbart wird.
3.2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird am Tag der Rechnungsstellung in gesetzlicher Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Sämtliche Preise gelten zuzüglich etwaiger anderer gesetzlicher Kosten und Abgaben in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe.
3.3. Liegt der Liefertermin später als drei Monate nach Vertragsschluss, so ist eine Preiserhöhung statthaft, wenn sie auf für uns unvermeidbaren Umständen beruht, die erst nach Vertragsschluss eingetreten sind. Unvermeidbare Umstände sind z.B. Preiserhöhungen unserer Lieferanten für Rohmaterialien und Zukaufteile sowie Normänderungen oder Lohn- und Gehaltserhöhungen, auf die wir keinen Einfluss haben. Vor Ablauf von drei Monaten sind unvermeidbare Preiserhöhungen nur zulässig, soweit sie auf Umständen beruhen, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für uns nicht absehbar waren. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Kaufpreises, steht dem Kunden ein Kündigungsrecht zu. Eine Preiserhöhung ist nicht statthaft, soweit die Preiserhöhung mit einer von uns gegebenen Preisgarantie kollidiert.
3.4. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto zu bezahlen. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung. Zahlungen tilgen zunächst etwaige Zinsen und Kosten, dann die jeweils älteste Schuld.
3.5. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (zB durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
3.6. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
3.7. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden insbesondere gem. 7.2. Satz 2 dieser AVB unberührt.

4. Lieferungen

4.1. Alle Liefervereinbarungen bedürfen der Schriftform. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, aber nicht vor Abklärung aller technischen Daten. Sofern nicht ausdrücklich bestätigt, verstehen sich Lieferfristen als unverbindliche Richtwerte.
4.2. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
4.3. Unsere Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen bei Störungen aufgrund höherer Gewalt und anderer von uns nicht zu vertretender Hindernisse, insbesondere Verzögerungen bei der Erstellung erforderlicher Vorleistungen anderer Werkunternehmer, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen etc., die auf unsere Lieferung und Leistung von erheblichem Einfluss sind.
4.4 Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Kunde Ersatz seines Verzugsschadens verlangen, für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), jedoch höchstens 5% des Lieferwertes der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
4.5. Die Rechte des Kunden gem. Ziff. 8 dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (zB aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
4.6. Teillieferungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden, es sei denn, sie sind für den Kunden nicht wirtschaftlich sinnvoll nutzbar.
4.7. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.
4.8. Kommt es infolge von Umständen, die vom Kunden zu vertreten sind, zu Verzögerungen, hat der Kunde uns sämtliche hieraus entstehenden Mehraufwendungen und Schäden zusätzlich zur vereinbarten Vergütung zu ersetzten.
4.9. Verpackung
Einwegverpackung: die Entsorgungskosten sind vom Kunden zu tragen.
Mehrwegverpackung: Sie ist pfleglich zu behandeln und in einer vorgegebenen Zeit an uns bzw. an eine von uns angegebene Adresse zurückzugeben. Versandkosten sind vom Kunden zu tragen.

5. Gefahrenübergang

5.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung “ab Werk” vereinbart, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist.
Soweit in unserer Auftragsbestätigung die Lieferung an den Kunden vereinbart wird, treten wir Ansprüche gegen unsere Transportversicherung bzw. gegen die Transportversicherung des beauftragten Transportunternehmens an den Kunden ab.
5.2. Soweit in unserer Auftragsbestätigung die Lieferung an den Kunden vereinbart wird, tragen wir die Kosten der Transportversicherung selbst.
5.3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

6. Abnahme

6.1. Die Abnahme durch den Kunden bewirkt die Fälligkeit der Vergütung und setzt die Gewährleistungsfrist in Gang. Je nach geschuldeter Leistung kommen Teilabnahmen in Betracht. Eine erfolgte Teilabnahme wird durch das Ergebnis der Endabnahme nicht berührt.
6.2. Bei Lieferleistungen erfolgt die Abnahme durch vorbehaltlose Entgegennahme des Liefergegenstandes durch den Kunden.
6.3. Der Kunde darf die Abnahme nicht verweigern, wenn lediglich unerhebliche Abweichungen von unserer Auftragsbestätigung gegeben sind. Solche unerheblichen Abweichungen werden in einer Abnahmeniederschrift aufgenommen und von uns im Rahmen der Gewährleistung beseitigt.
6.4. Ergibt die Abnahme wesentliche Abweichungen von unserer Auftragsbestätigung hat der Kunde uns eine angemessene Nachfrist zur Behebung dieser Abweichung zu setzen.
Nach Ablauf dieser Nachfrist wird die Abnahme wiederholt. Ist sie erfolgreich, erklärt der Kunde die Abnahme.
6.5. Erklärt der Kunde trotz erfolgreicher Abnahme die Abnahme nicht, gerät er in Verzug mit der Abnahme oder gibt er keine Erklärung gemäß Ziff. 6.4. ab, können wir ihm eine Nachfrist von 3 Wochen mit dem Hinweis setzen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist die Abnahme als erklärt gilt. Gibt der Kunde innerhalb dieser Nachfrist keine Erklärung ab oder wirkt er nicht an der Abnahme mit, gilt die Leistung bzw. abnahmefähige Teilleistung von uns als abgenommen.
6.6. Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.

7. Gewährleistung

7.1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).
7.2. Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen im kaufmännischen Bereich voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 381 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
7.3. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
7.4. Der Kunde darf Gewährleistungsansprüche nicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung abtreten.
7.5. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar..
7.6. Mehr- oder Minderlieferungen sowie Maßtoleranzen in geringfügigem, branchenüblichem Umfang sowie die Lieferung einer verhältnismäßig geringen Zahl fehlerhafter Ware, soweit letzteres technisch nicht vermeidbar ist, berechtigen nicht zur Beanstandung der Lieferung.
7.7. Wir haften nicht für Mängel an Fremdprodukten und/oder Fremdleistungen, die nicht von uns geliefert oder erbracht worden sind.

8. Haftungsbeschränkung

8.1. Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
8.2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (zB für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
8.3. Die sich aus 8.2. ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

9. Verjährung

9.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme., im Falle einer Teilabnahme für die abgenommene Teilleistung mit dieser.
9.2. Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 479 BGB).
9.3.Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. 8.2. Satz 1 und Satz 2. a) dieser AVB sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

10. Eigentumsvorbehaltssicherung

10.1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
10.2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
10.3. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Nennwert zu versichern.
10.4. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (zB Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
10.5. Der Kunde ist bis auf Widerruf gem. unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in 10.3. genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. 10.2. geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

11. Subunternehmer

Wir sind berechtigt, in freiem Ermessen zur Erbringung unserer vertraglichen Leistungen Subunternehmer einzuschalten.
12. Verschiedenes
12.1. Jede Abtretung von Rechten und Ansprüchen aus diesem Vertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Vertragspartei. Dies gilt nicht für die Abtretung unserer Vergütungsansprüche.
12.2 Die Nichtausübung eines Rechtes gemäß diesen Bestimmungen bedeutet keinen Verzicht auf die künftige Geltendmachung dieses Rechts.

13. Rechtswahl und Gerichtsstand

13.1. Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
13.2 Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, Ingolstadt. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

14. Salvatorische Klausel

Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäfts- und Lieferbedingungen ungültig oder durch vertragliche Vereinbarungen schriftlich abgeändert, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Stand 07.2019